CYBERGROOMING
Beim Cybergrooming suchen Personen über das Internet Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, um diese sexuell zu belästigen, zum Bildertausch oder zu Treffen zu überreden.
In sozialen Netzwerken, in Chat-
Im Jahr 2024 wurden 3.457 Fälle gem. §176a Abs. 1 Nr. 3 in der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik erfasst, bei denen Täterinnen und Täter über das Internet auf Kinder oder Jugendliche eingewirkt haben, um Taten zu provozieren (2023: 2.580 Fälle). Das Dunkelfeld solcher Taten muss als weitaus größer eingeschätzt werden.
Auch Jugendliche Täterinnern und Täter von Cybergrooming
Täterinnen und Täter von Cybergrooming sind nicht nur Erwachsene. Auch Kinder und Jugendliche können Gleichaltrige im Internet belästigen. 2024 wurden 462 jugendliche Tatverdächtige erfasst, im Jahr 2023 waren es noch 414. Eine vergleichbare Entwicklung gibt es in der bundesweiten Polizeilichen Kriminalstatistik unter Tatverdächtigen unter 14 Jahren: Während 2024 288 Kinder als tatverdächtig registriert wurden, waren es 2023 245 Kinder. Insgesamt wurden 2024 1.753 Tatverdächtige erfasst (2023: 1.546). Die Zahlen stammen aus der Tabelle Tatmittel Internet.
Viele Handlungen im Zusammenhang mit Cybergrooming sind strafbar, sie werden als eine Form des sexuellen Kindesmissbrauchs gewertet. Sexueller Kindesmissbrauch kann mit und ohne Körperkontakt stattfinden. Der Paragraf 176a (StGB) stellt den sexuellen Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind unter Strafe. Strafbar ist es, Minderjährige zu sexuellen Handlungen in der realen und digitalen Welt zu überreden oder ihnen pornografische Inhalte (darunter Nacktbilder) verfügbar zu machen. Bereits der Versuch in allen genannten Fällen ist eine Straftat.
Für betroffene Kinder und Jugendliche ist es oft schwer, sich Eltern und anderen Bezugspersonen anzuvertrauen. Dabei können und sollten Eltern gemeinsam mit ihren Kindern konkrete Vereinbarungen für den Ernstfall treffen.
Erste Hilfe bei Cybergrooming